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  • AutorenbildSebastian Öhner

Zelte als Zeichen der Krise im Asylsystem

Schockierende Tatsache: im Herbst 2022 werden in Österreich wieder Zelte aufgestellt um geflohene Menschen unterbringen zu können. Sie stellen damit ein plastisches Beispiel für die massiven Problemlagen im aktuellen österreichischen Asylsystem dar. Auch wenn dieses System sehr komplex ist und viele dringende Problemstellen hier nicht behandelt werden können, sollen in diesem Beitrag ein paar der wichtigsten Abläufe beleuchtet werden. Legen wir hier einmal los mit dem …


Aslyantrag: Über das Schutzansuchen und Prognosen


Ein Asylantrag kann im Normalfall nur persönlich und im Inland gestellt werden. Der Antrag zählt zu den ersten Schritten im Asylverfahren und wird entweder bei einer Polizeibehörde oder einer Polizeidienststelle eingereicht. Mit dem Asylantrag ist auch der faktische Abschiebeschutz verbunden. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag erlaubt. Es folgt eine Prognoseeinschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Bei dieser wird untersucht, ob die Antragstellerin für das inhaltliche Asylverfahren zugelassen wird, oder ein anderer EU-Staat zuständig ist. Wird davon ausgegangen, dass Österreich nicht zuständig ist oder handelt es sich um eine minderjährige Person, kommt es zu einer Überstellung in ein Erstaufnahmezentrum (bekannt ist zB jenes in Traiskirchen). Ist Österreich zuständig, folgt eine Überstellung in ein sogenanntes Verteilzentrum des Bundes. Dies betrifft auch die …


BBU GmbH: Über die Bundesbetreuung und 15a Vereinbarungen


Eine wichtige Rolle im Asylverfahren spielt die seit 2019 bestehende Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen oder BBU GmbH. Die BBU GmbH wurde mittels eigenem Bundesgesetz, konkret dem BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), errichtet. Nach § 2 BBU-G zählen zu ihren Aufgaben etwa die Rechtsberatung, die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern, die Abschiebungen überwachen und menschenrechtlich relevante Wahrnehmungen der zuständigen Behörde melden. Darüber hinaus werden auch die Versorgungspflichten des Bundes nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG von der BBU übernommen.

Was sind 15a B-VG Vereinbarungen?

Der Kern der aktuellen Streitigkeiten liegt in dieser hier festgelegten Aufgabenverteilung zwischen Bund und Land. Um die Hintergründe zu verstehen, müssen wir uns noch weiter vertiefen und kommen zu der …


Grundversorung: Über Versorgungsleistungen und Aufgabenverteilung


Unter der seit 2004 existierenden Grundversorgung versteht man Unterstützungsleistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Hierbei geht es um Leistungen wie die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, eine angemessene Verpflegung, Bekleidung, eine Krankenversicherung oder eine entsprechende soziale Betreuung. Geregelt ist dies in der schon erwähnten Gerundversorgungsvereinbarung.


Der Bund ist für diese Versorgung während des Zulassungsverfahrens verantwortlich. Bei diesem wird geprüft, ob Österreich für das Verfahren zuständig ist oder ob andere Gründe vorliegen, weshalb der Asylantrag zurückzuweisen ist. Diese Versorgung übernimmt also die BBU. Wenn Österreich für den Asylantrag zuständig ist und der Antrag auch nicht gleich zurückzuweisen ist, folgt das inhaltliche Asylverfahren. Hier wird dann genau geprüft wird, ob der Asylwerberin tatsächlich Asyl gewährt wird (mehr dazu erfährtst Du hier). Ab dem inhaltlichen Asylverfahren geht die Verpflichtung zur Bereitstellung der Unterstützungs- und Hilfeleistungen nach der Grundversorgungsvereinbarung auf die Länder über.


Genau hier befinden wir uns nun im Zentrum des Diskurses. Was wir uns deshalb anschauen ist die …


Quotenregelung: Über Betreuungsquoten und die aktuelle Problemlage


Nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundversorgungsvereinbarung muss jedes Bundesland eine gewisse Betreuungsquote erfüllen. Die konkrete Zahl wird hierfür anhand der Bevölkerungsanzahl in dem jeweiligen Bundesland bemessen. Es ist wie oben bereits erwähnt Aufgabe der Länder eine ihrer Betreuungsquote entsprechende Anzahl von zum Asylverfahren zugelassen Personen im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen.


Dies passiert jedoch aktuell in den meisten Bundesländern nicht. Nur Wien und das Burgenland erfüllen aktuell die für sie festgeschriebenen Quoten. Dies führt unter anderem dazu, dass die BBU viele Menschen beherbergt, die eigentlich schon für das inhaltliche Asylverfahren zugelassen sind (und demnach eigentlich von den Ländern betreut werden müssten). Als Folge ergibt sich daraus wiederum, dass die BBU an die Belastungsgrenze ihrer Kapazität stößt.


Kurz gesagt:


  • Das Asylverfahren ist grob gesagt in Asylantrag, Zulassungsverfahren und das inhaltliche Asylverfahren gegliedert.


  • Die Unterstützungs- und Hilfeleistungen für geflohene Personen sind in der Grundversorgungsvereinbarung geregelt, die eine Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern schaffen soll.


  • Aktuell werden viele Menschen von der Bundesunterbringung untergebracht, die eigentlich in der Landesgrundversorgung untergebracht sein sollten. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die Betreuungsquoten der Länder von den meisten Bundesländern nicht eingehalten werden.


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